Skiclub Kleingladenbach

Ski – Club Kleingladenbach e.V
Mit dem Sitz in Breidenbach – Kleingladenbach

Abschrift der Vereinsatzung vom 12.12.1975 einschließlich der genehmigten
Satzungsänderung vom 14.09.07.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Ski-Club Kleingladenbach“ und hat seinen Sitz in Breidenbach– Kleingladenbach. Er wurde am 12.12.1975 gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der Verein will der Förderung des Skisports dienen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch,
a) sportliche Übungen und Leistungen,
b) Veranstaltungen und Durchführung von Wettkämpfen,
c) Förderung der Teilnahme seiner Mitglieder an
Wettkämpfen,
d) Erschließung heimischer Skigelände,
e) Durchführung von Skikursen,
f) Skisportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach § 52 der Abgabenordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen
Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. der Ski-Club Kleingladenbach führt als Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder,
b) jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren,
c) fördernde Mitglieder. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).

2. Mitglied des Vereines kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Ski-Club Kleingladenbach hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist. b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem
Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die jährliche Mitgliederversammlung findet jährlich Ende März oder Anfang April statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsübliche Weg zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) den Bereicht des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendwartes
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern
e) den Veranstaltungskalender
f) den Haushaltsvoranschlag
g) Anträge
h) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichen sind.

7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmung der Ziff. 8, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾
der erschienenen Mitglieder.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen
stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

§ 7 der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
mindestens einem Sportwart
dem Jugendwart.

Wählbar sind alle weiblichen und männlichen volljährigen Mitglieder des Vereins. Zwei angehörige des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgabenbereiche.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung, und zwar in jeder zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung.

4. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Amtszeit kann der Vorstand selbstständig ergänzen.

§ 8 Beiträge

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch dien Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

2. Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.

3. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst entstandenen Kosten eingezogen werden.

§ 9 Ordnungen

1. Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportverordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 10 Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Hessen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, bei den Arbeiten am Skigelände sich unentgeltlich zu betätigen.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Ab diesem Tag führt der Verein den Zusatz e.V.